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735.411 CH-SO

§ 4 Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental-Bahn

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§ 4 Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental-Bahn

1. Für die Finanzierung der beiden staatlichen Beteiligungen, die sich auf zwei bis drei Jahre verteilen, ist der Regierungsrat ermächtigt, zu gegebener Zeit ein Anleihen aufzunehmen.

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