735.411
CH-SO
§ 4 Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental-Bahn
§ 4 Staatliche Beteiligung an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental-Bahn
1. Für die Finanzierung der beiden staatlichen Beteiligungen, die sich auf zwei bis drei Jahre verteilen, ist der Regierungsrat ermächtigt, zu gegebener Zeit ein Anleihen aufzunehmen.