Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734.451 BBA CH-SO

§ 4 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)

1. Dem Kanton beziehungsweise den beiden Gemeinden Obererlinsbach und Niedererlinsbach ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.

← § 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA) Kanton Solothurn 734.451 § 5 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →