734.451
BBA
CH-SO
§ 4 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)
§ 4 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)
1. Dem Kanton beziehungsweise den beiden Gemeinden Obererlinsbach und Niedererlinsbach ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.