734.451
BBA
CH-SO
§ 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)
§ 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)
1. Für den Anteil des Kantons ist im Voranschlag 1976 ein entsprechender Kredit aufzunehmen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten zu bewilligen.