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734.451 BBA CH-SO

§ 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)

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§ 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Aarau (BBA)

1. Für den Anteil des Kantons ist im Voranschlag 1976 ein entsprechender Kredit aufzunehmen. Der Regierungsrat wird ermächtigt, allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten zu bewilligen.

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