734.441
CH-SO
§ 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung
§ 3 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung
1. Dem Kanton ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.