734.441
CH-SO
§ 2 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung
§ 2 Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung
1. Für die Liberierung der Aktien zu 50% bis 31. März 1975 steht im Voranschlag 1975 ein entsprechender Kredit zur Verfügung. Für den Restbetrag, der anfangs 1976 eingefordert wird, ist im Staatsvoranschlag 1976 der Restkredit aufzunehmen.