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§ 2 Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG

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§ 2 Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG

1. Der Staat stellt die Bedingung, dass ihm bei der vorgesehenen Statuten-Revision in den Statuten das Recht eingeräumt wird, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.

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