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§ 6 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

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§ 6 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

1. Die Bestellung des Omnibusses darf erst vorgenommen und mit der Erstellung der Garage darf erst begonnen werden, wenn der Finanzausweis vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Die Pläne der Garage und der Lieferungsvertrag für den Omnibus unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

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