734.421
CH-SO
§ 5 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
§ 5 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
1. Der Staat hat das Recht, sich im Verwaltungsrat durch ein Mitglied vertreten zu lassen. Von diesem Mitglied darf kein Aktienbesitz gefordert werden.