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§ 5 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

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§ 5 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

1. Der Staat hat das Recht, sich im Verwaltungsrat durch ein Mitglied vertreten zu lassen. Von diesem Mitglied darf kein Aktienbesitz gefordert werden.

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