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734.421 CH-SO

§ 4 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

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§ 4 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

1. Ohne Genehmigung des Regierungsrates darf die Gesellschaft weder mit einer andern Gesellschaft fusionieren, noch ihre Konzession an eine andere abtreten, noch eine Verpfändung der Liegenschaften und Betriebsgegenstände vornehmen.

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