734.421
CH-SO
§ 4 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
§ 4 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
1. Ohne Genehmigung des Regierungsrates darf die Gesellschaft weder mit einer andern Gesellschaft fusionieren, noch ihre Konzession an eine andere abtreten, noch eine Verpfändung der Liegenschaften und Betriebsgegenstände vornehmen.