734.421
CH-SO
§ 3 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
§ 3 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
1. Die Finanzierung des Unternehmens hat durch Aktien zu erfolgen. Der Regierungsrat, dem die Genehmigung des Finanzausweises nach Ziffer 6 obliegt, kann ausnahmsweise die Aufnahme von Anleihen gestatten. Die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleichgestellt.