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734.421 CH-SO

§ 3 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

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§ 3 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

1. Die Finanzierung des Unternehmens hat durch Aktien zu erfolgen. Der Regierungsrat, dem die Genehmigung des Finanzausweises nach Ziffer 6 obliegt, kann ausnahmsweise die Aufnahme von Anleihen gestatten. Die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleichgestellt.

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