734.421
CH-SO
§ 2 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
§ 2 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen
1. Die Gesellschaft hat sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Die bezüglichen Statuten unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.