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734.421 CH-SO

§ 2 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

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§ 2 Staatliche Beteiligung an der Automobilverbindung Olten-Lostorf-Stüsslingen

1. Die Gesellschaft hat sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Die bezüglichen Statuten unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

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