Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.11 CH-SO

§ 8 Verordnung über den Strassenverkehr - Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
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§ 8 Verordnung über den Strassenverkehr · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

1. Das Bau- und Justizdepartement ist zuständig zum Erlass von Administrativmassnahmen.

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