§ 7 Verordnung über den Strassenverkehr - Motorfahrzeugkontrolle
§ 7 Verordnung über den Strassenverkehr · Motorfahrzeugkontrolle
1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für
a) die Erteilung der Lernfahr- und Führerausweise;
b) die Ausstellung, die Verweigerung, den Entzug und die Annullierung von Fahrzeugausweisen, wobei alle 5 Jahre zu überprüfen ist, ob die Inhaber von Kollektiv-Fahrzeugausweisen die zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen noch erfüllen;
c) die Abnahme von Führerprüfungen und Kontrollfahrten;
d) die Durchführung der Fahrzeugprüfungen;
e) die Abgabe und den Einzug der Kontrollschilder, wobei der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer hat und die Kontrollschilder nicht verändern darf; es werden nur Kontrollschilder mit reflektierendem Belag abgegeben;
f) die Durchführung des Verkehrsunterrichtes nach Artikel 41 VZV;
g) die Aufsicht über die Fahrlehrer nach den Artikeln 47 ff. VZV eingeschlossen die Massnahmen nach Artikel 61 VZV;
h) das Verbot der Verwendung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 109 VZV;
i) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen;
k) die Erteilung der Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen nach Artikel 17 VZV;
l) die Erteilung eines Führerausweises für Motorfahrräder vor Erreichen des vierzehnten Altersjahres nach Artikel 28 VZV;
m) die Bewilligung zur Durchführung von Versuchsfahrten im Sinne von Artikel 53 SVG;
n) die Bewilligung zur Überführung eines Fahrzeuges durch Vorladung nach Artikel 72 Absatz 3 VZV;
o) die Abklärung der Haltereigenschaft nach Artikel 78 Absatz 2 VZV;
p) die Bewilligung zur Verwendung von Ersatzfahrzeugen nach Artikel 67 Absatz 4 SVG;
q) die Bekanntgabe der Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer nach Artikel 104 Absatz 5 SVG;
r) Ausnahmebewilligungen für personentransporte;
s) Bewilligungen nach VRV, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig erklärt wird, nötigenfalls nach Anhören der Kantonspolizei;
t) die Überwachung der Versicherungspflicht nach der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr vom 20. November 1959;
u) den Vollzug der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969;
v) den Vollzug der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 6. Mai 1981, in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen;
w) die Bezeichnung der Vertrauensärzte und der zur summarischen Prüfung des Gehörs und des Sehvermögens ermächtigten Stellen im Sinne von Artikel 7 VZV.