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733.11 CH-SO

§ 6 Verordnung über den Strassenverkehr - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
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§ 6 Verordnung über den Strassenverkehr · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für

a) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen im Rahmen von Artikel 70 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV);

b) die Meldung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 128 Absatz 3 VZV;

c) die Durchführung der Verkehrskontrollen nach den Artikeln 130 ff. VZV;

d)* ...

e)* die Gewährung von Parkierungserleichterungen an Ärzte, Gemeindekrankenschwestern, Gehbehinderte und an Führer von Transportfahrzeugen für Behinderte;

f)* ...

g) die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Angetrunkenheit im Rahmen der Weisungen des Polizeikommandos;

h) die Bewilligung zur Verwendung von Lautsprechern aus rollenden Fahrzeugen;

i) die Wegschaffung vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd parkierter Fahrzeuge unter sofortiger Anzeige an den Halter und nach den Weisungen des Polizeikommandos;

k) den Vollzug sämtlicher übrigen Vorschriften, in denen das Bundesrecht die Polizeiorgane als zuständig erklärt;

l)* die Bewilligung radsportlicher Veranstaltungen nach Anhören der Gemeinde sowie, wenn eine Bewilligung nach Waldgesetz erforderlich ist, des Kreisforstamtes.

2. Im Rahmen der mit den Städten Grenchen, Olten und Solothurn abgeschlossenen Vereinbarungen sind auch Stadtpolizeikorps zum Vollzug des Strassenverkehrsrechtes zuständig.

3. Interkantonale Vereinbarungen gestützt auf Artikel 57bis SVG (Polizei auf Autobahnen) bleiben vorbehalten.

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