§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr - Bau- und Justizdepartement
§ 5 Verordnung über den Strassenverkehr · Bau- und Justizdepartement
1. Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für
a)* die Anschaffung, das Aufstellen, den Unterhalt und die Erneuerung der Signale und Markierungen auf Kantonsstrassen. Die Kostenaufteilung richtet sich nach dem Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen;
b)* ...
c) den Entscheid über die Erstellung von Lichtsignalanlagen, nach Anhören des Ausschusses der Verkehrskommission; der Betrieb ist Sache der Kantonspolizei oder der zuständigen Stadtpolizei;
d) die Signalisation von Baustellen, nach Anhören der Kantonspolizei;
e) die Ermittlung der Höchstmasse und -gewichte nach Artikel 110 Absatz 4 SSV;
f) die Bekanntgabe der Verkehrsbedingungen nach Artikel 110 Absatz 5 SSV, nach Rücksprache mit der Kantonspolizei;
g)* der Vollzug von § 23 dieser Verordnung bei Kantonsstrassen;
h)* die Behandlung der Einsprachen gegen unrichtige oder fehlende Signale oder Markierungen nach Art. 106 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 (SSV);
i)* die Anordnung der Signalisation sowie die Aufsicht im Rahmen von Artikel 105 SSV;
j)* die Bewilligung motorsportlicher Veranstaltungen nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Gemeinde.