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733.11 CH-SO

§ 41 Verordnung über den Strassenverkehr - Übergangsbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 41 Verordnung über den Strassenverkehr · Übergangsbestimmung

1. Beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach der neuen Regelung durchgeführt.

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