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733.11 CH-SO

§ 40 Verordnung über den Strassenverkehr - Genehmigung durch den Kantonsrat

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 40 Verordnung über den Strassenverkehr · Genehmigung durch den Kantonsrat

1. Die Kompetenzdelegationen an das Departement des Innern in §§ 4, 9, 10 und 33 und an das Bau-Departement in §§ 5, 18 und 24 dieser Verordnung sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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