733.11
CH-SO
§ 40 Verordnung über den Strassenverkehr - Genehmigung durch den Kantonsrat
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 40 Verordnung über den Strassenverkehr · Genehmigung durch den Kantonsrat
1. Die Kompetenzdelegationen an das Departement des Innern in §§ 4, 9, 10 und 33 und an das Bau-Departement in §§ 5, 18 und 24 dieser Verordnung sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.