733.11
CH-SO
§ 38 Verordnung über den Strassenverkehr - Rechtsmittel
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 38 Verordnung über den Strassenverkehr · Rechtsmittel
1. Verfügungen der Kantonspolizei können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement des Innern weitergezogen werden.
2. Verfügungen der Departemente können innert 10 Tagen durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Bei Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes bleibt § 50 Absatz 2 litera d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 vorbehalten.