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733.11 CH-SO

§ 37 Verordnung über den Strassenverkehr - Strafbestimmungen

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 37 Verordnung über den Strassenverkehr · Strafbestimmungen

1. Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder Busse bestraft.

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