733.11
CH-SO
§ 35 Verordnung über den Strassenverkehr - Verkehrsunterricht
Verkehrserziehung der Schüler
§ 35 Verordnung über den Strassenverkehr · Verkehrsunterricht
1. Der theoretische und praktische Verkehrsunterricht wird durch die Lehrerschaft, die Kantonspolizei und die Stadtpolizeikorps erteilt.