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733.11 CH-SO

§ 35 Verordnung über den Strassenverkehr - Verkehrsunterricht

Verkehrserziehung der Schüler
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§ 35 Verordnung über den Strassenverkehr · Verkehrsunterricht

1. Der theoretische und praktische Verkehrsunterricht wird durch die Lehrerschaft, die Kantonspolizei und die Stadtpolizeikorps erteilt.

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