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733.11 CH-SO

§ 34 Verordnung über den Strassenverkehr - Schüler-Radfahrerprüfungen

Verkehrserziehung der Schüler
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§ 34 Verordnung über den Strassenverkehr · Schüler-Radfahrerprüfungen

1. Alle radfahrenden Kinder des vierten Volksschuljahres haben eine theoretische und eine praktische Radfahrerprüfung abzulegen. Der Zeitpunkt wird vom Departement für Bildung und Kultur festgelegt.

2. Kinder, welche die Prüfung nicht bestehen oder sie nicht absolvieren, haben im fünften Volksschuljahr eine Prüfung abzulegen.

3. Die Prüfungen sind durch die Polizeiorgane und durch die vom Departement für Bildung und Kultur bestimmten Experten abzunehmen.

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