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§ 32 Verordnung über den Strassenverkehr - Ausnahmebewilligungen

Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
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§ 32 Verordnung über den Strassenverkehr · Ausnahmebewilligungen

1. Die Motorfahrzeugkontrolle kann Ausnahmebewilligungen erteilen, insbesondere für

a) Pistenbearbeitungen;

b) Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die mit andern Verkehrsmitteln nicht erreichbar sind;

c) sportliche Zwecke: vorbehalten bleibt § 4 litera a.

2. Das Fahrzeug muss nach den Vorschriften des Bundes zum Verkehr zugelassen sein.

3. In der Bewilligung sind erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen einzutragen.

4. Bei Missbrauch kann die Motorfahrzeugkontrolle die Bewilligung entziehen.

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