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733.11 CH-SO

§ 31 Verordnung über den Strassenverkehr - Ausnahmen

Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
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§ 31 Verordnung über den Strassenverkehr · Ausnahmen

1. Vom Verbot nach § 30 sind ausgenommen

a) Die Verwendung von Motorfahrzeugen für

1. Armee, Zivilschutz, Organe der Gesamtverteidigung und der Katastrophenhilfe;

2. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;

3. Sanität, Rettungswesen, medizinische Betreuung;

4. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;

5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;

6. werkinternen Verkehr.

b) Der Motorfahrzeugverkehr Berechtigter auf privaten Wegen, Strassen und Plätzen, die für den Verkehr bestimmt oder geeignet sind.

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