733.11
CH-SO
§ 31 Verordnung über den Strassenverkehr - Ausnahmen
Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
§ 31 Verordnung über den Strassenverkehr · Ausnahmen
1. Vom Verbot nach § 30 sind ausgenommen
a) Die Verwendung von Motorfahrzeugen für
1. Armee, Zivilschutz, Organe der Gesamtverteidigung und der Katastrophenhilfe;
2. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
3. Sanität, Rettungswesen, medizinische Betreuung;
4. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;
5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;
6. werkinternen Verkehr.
b) Der Motorfahrzeugverkehr Berechtigter auf privaten Wegen, Strassen und Plätzen, die für den Verkehr bestimmt oder geeignet sind.