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733.11 CH-SO

§ 30 Verordnung über den Strassenverkehr - Verbot

Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
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§ 30 Verordnung über den Strassenverkehr · Verbot

1. Die Verwendung sämtlicher Arten von Motorfahrzeugen ist ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege sowie auf Wegen, die sich für den Verkehr offensichtlich nicht eignen (Art. 43 Abs. 1 SVG), verboten.

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