733.11
CH-SO
§ 30 Verordnung über den Strassenverkehr - Verbot
Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
§ 30 Verordnung über den Strassenverkehr · Verbot
1. Die Verwendung sämtlicher Arten von Motorfahrzeugen ist ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege sowie auf Wegen, die sich für den Verkehr offensichtlich nicht eignen (Art. 43 Abs. 1 SVG), verboten.