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733.11 CH-SO

§ 3 Verordnung über den Strassenverkehr - Zuständige Behörde

Zuständigkeiten
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§ 3 Verordnung über den Strassenverkehr · Zuständige Behörde

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr obliegt folgenden Amtsstellen

a) * Aufgehoben.

b) dem Bau- und Justizdepartement;

c) der Kantonspolizei;

d) der Motorfahrzeugkontrolle;

e) * der Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

2. Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist die Motorfahrzeugkontrolle für den Vollzug zuständig.

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