733.11
CH-SO
§ 29 Verordnung über den Strassenverkehr - Lautsprecher
Schutz des Strassenverkehrs
§ 29 Verordnung über den Strassenverkehr · Lautsprecher
1. Die Verwendung von Lautsprechern, welche die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern beeinträchtigt, ist untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann, insbesondere für Umzüge, Ausnahmen gestatten.