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733.11 CH-SO

§ 29 Verordnung über den Strassenverkehr - Lautsprecher

Schutz des Strassenverkehrs
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§ 29 Verordnung über den Strassenverkehr · Lautsprecher

1. Die Verwendung von Lautsprechern, welche die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern beeinträchtigt, ist untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann, insbesondere für Umzüge, Ausnahmen gestatten.

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