733.11
CH-SO
§ 28 Verordnung über den Strassenverkehr - Anhören der Verkehrskommission
Schutz des Strassenverkehrs
§ 28 Verordnung über den Strassenverkehr · Anhören der Verkehrskommission
1. Bei Entscheiden nach §§ 19, 20 und 26, die Verkehrsmassnahmen erfordern, ist die Stellungnahme des Ausschusses der Verkehrskommission einzuholen.