Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.11 CH-SO

§ 28 Verordnung über den Strassenverkehr - Anhören der Verkehrskommission

Schutz des Strassenverkehrs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Verordnung über den Strassenverkehr · Anhören der Verkehrskommission

1. Bei Entscheiden nach §§ 19, 20 und 26, die Verkehrsmassnahmen erfordern, ist die Stellungnahme des Ausschusses der Verkehrskommission einzuholen.

← § 27 Verordnung über den Strassenverkehr Zweck § 29 Verordnung über den Strassenverkehr →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →