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733.11 CH-SO

§ 27 Verordnung über den Strassenverkehr - Verkaufswagen

Schutz des Strassenverkehrs
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§ 27 Verordnung über den Strassenverkehr · Verkaufswagen

1. Verkaufswagen dürfen das Gebiet der Kantonsstrassen für den Warenverkauf nicht benützen. Vorbehalten bleibt die Hauslieferung an die Kundschaft.

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