733.11
CH-SO
§ 26 Verordnung über den Strassenverkehr - Veranstaltungen längs Kantonsstrassen
Schutz des Strassenverkehrs
§ 26 Verordnung über den Strassenverkehr · Veranstaltungen längs Kantonsstrassen
1. Veranstaltungen, die auf das Verkehrsgeschehen auf Kantonsstrassen einen unmittelbaren Einfluss haben, bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei oder der zuständigen Stadtpolizei. Soweit nach andern Bestimmungen eine Bewilligungspflicht besteht, ist die Polizei von der Bewilligungsbehörde zu orientieren.