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733.11 CH-SO

§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr - Strassenverschmutzungen

Schutz des Strassenverkehrs
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§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr · Strassenverschmutzungen

1. Bei Strassenverschmutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, können für Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und für Gemeindestrassen der Gemeinderat von den Verursachern angemessene Beiträge an die ausserordentlichen Reinigungsarbeiten erheben.

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