733.11
CH-SO
§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr - Strassenverschmutzungen
Schutz des Strassenverkehrs
§ 24 Verordnung über den Strassenverkehr · Strassenverschmutzungen
1. Bei Strassenverschmutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, können für Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und für Gemeindestrassen der Gemeinderat von den Verursachern angemessene Beiträge an die ausserordentlichen Reinigungsarbeiten erheben.