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733.11 CH-SO

§ 23 Verordnung über den Strassenverkehr - Übersichtlichkeit

Schutz des Strassenverkehrs
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§ 23 Verordnung über den Strassenverkehr · Übersichtlichkeit

1. Bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen.

2. ...

3. Bäume und Sträucher, deren Äste über die Grenze von Kantonsstrassen hinausreichen, sind vom Eigentümer bis auf die Höhe von 4,20 m aufzuschneiden. Die Gemeinden können eine ähnliche Reglementsbestimmung aufstellen.

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