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733.11 CH-SO

§ 18 Verordnung über den Strassenverkehr - Grundsatz

Schutz des Strassenverkehrs
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§ 18 Verordnung über den Strassenverkehr · Grundsatz

1. Alle Handlungen und Vorrichtungen, welche das freie und sichere Befahren oder Begehen der öffentlichen Strassen gefährden, sind verboten.

2. Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen (Lagerungen entlang der Strasse, Bauinstallationen usw.) bedürfen einer Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes. Soweit nur Gemeindestrassen beansprucht werden, ist die Baubehörde der Gemeinde zuständig. Die Kantonspolizei ist zu orientieren.

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