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733.11 CH-SO

§ 16 Verordnung über den Strassenverkehr - Ablieferung der Bussgelder

Ordnungsbussen
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§ 16 Verordnung über den Strassenverkehr · Ablieferung der Bussgelder

1. Die von den Polizeiorganen im Strassenverkehr erhobenen Ordnungsbussen sind der Kantonalen Finanzverwaltung abzuliefern.

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