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§ 14 Verordnung über den Strassenverkehr - Zuständige Polizeiorgane

Ordnungsbussen
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§ 14 Verordnung über den Strassenverkehr · Zuständige Polizeiorgane

1. Zur Erhebung von Bussen auf der Strasse im Kantonsgebiet sind die Organe der Kantonspolizei ermächtigt.

2. Die zuständigen Gemeindebehörden bezeichnen die auf den Gemeindegebieten Grenchen, Olten und Solothurn zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizeiorgane.

3. Im übrigen gelten die Vereinbarungen des Regierungsrates mit den Einwohnergemeinden der Städte Grenchen, Olten und Solothurn über die Kompetenzausscheidung zwischen der Kantonspolizei und den städtischen Polizeikorps.

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