§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr - Verkehrskommission
§ 12 Verordnung über den Strassenverkehr · Verkehrskommission
1. Zur Bearbeitung grundsätzlicher Probleme des Strassenverkehrs, insbesondere der Verkehrssicherheit und zur Behandlung von Fragen der Verkehrserziehung, wählt der Regierungsrat eine Verkehrskommission bestehend aus 15 Mitgliedern. Ihr gehören insbesondere an
a)* der Sachbearbeiter des Bau- und Justizdepartements für Verkehrsmassnahmen, als Präsident;
b) je ein Vertreter der Departemente Bau und Justiz und Inneres;
c) ein Vertreter der Stadtpolizeien;
d) 3 Vertreter der Einwohnergemeinden;
e) 2 Vertreter des Erziehungswesens;
f) 4 Vertreter von Strassenverkehrsverbänden.
2. Die Verkehrskommission bestimmt einen Ausschuss von höchstens 6 Mitgliedern, der die Anträge der Kantonspolizei und die ihm von den Gemeinden, dem Departement des Innern oder dem Bau- und Justizdepartement unterbreiteten Geschäfte zu begutachten hat.
3. Die Kommission bestimmt einen Ausschuss von höchstens 6 Mitgliedern für Fragen der Verkehrsinstruktion, insbesondere für die Durchführung der Schülerradfahrer-Prüfungen.
4. Die Kommission bestimmt einen Ausschuss von höchstens 6 Mitgliedern, der sich mit Fragen der Verkehrssicherheit befasst und dessen Vorsitzender als Ombudsperson für Belange der Sicherheit im Strassenverkehr tätig ist