733.11
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr - Verfahren
Erlass von Verkehrsmassnahmen
§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr · Verfahren
1. Das Bau- und Justizdepartement verfügt und genehmigt die Verkehrsmassnahmen auf Antrag des Präsidenten der Verkehrskommission.
2. Der Präsident kann zur Prüfung und Vorbereitung der Verkehrsmassnahmen den Ausschuss der Verkehrskommission beiziehen.
3. Der Vollzug der Verkehrsmassnahmen obliegt dem Amt für Verkehr und Tiefbau und den Gemeinden.