Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.11 CH-SO

§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr - Verfahren

Erlass von Verkehrsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über den Strassenverkehr · Verfahren

1. Das Bau- und Justizdepartement verfügt und genehmigt die Verkehrsmassnahmen auf Antrag des Präsidenten der Verkehrskommission.

2. Der Präsident kann zur Prüfung und Vorbereitung der Verkehrsmassnahmen den Ausschuss der Verkehrskommission beiziehen.

3. Der Vollzug der Verkehrsmassnahmen obliegt dem Amt für Verkehr und Tiefbau und den Gemeinden.

← § 10 Verordnung über den Strassenverkehr Zweck § 12 Verordnung über den Strassenverkehr →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →