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733.11 CH-SO

§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr - Zuständigkeit

Erlass von Verkehrsmassnahmen
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§ 10 Verordnung über den Strassenverkehr · Zuständigkeit

1. Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG werden für Kantonsstrassen durch das Bau- und Justizdepartement, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen; die Gemeinden können ein anderes Organ als zuständig erklären. Die Polizeikorps der Gemeinden (§ 23 Gesetz über die Kantonspolizei) erlassen die Verkehrsmassnahmen in eigener Kompetenz. Die Genehmigungspflicht durch das Bau- und Justizdepartement nach § 10 Absatz 2 dieser Verordnung entfällt. Treffen Kantonsstrassen mit Gemeindestrassen zusammen, so verfügt das Bau- und Justizdepartement alle Verkehrsmassnahmen im Bereich der Verzweigung. Der Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Waldstrassen richtet sich nach der Waldgesetzgebung.

2. Die von den Gemeinden erlassenen Verkehrsmassnahmen sind nach Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde dem Bau- und Justizdepartement zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Massnahmen kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde geführt werden. Gemeindebeschlüsse über andere Verkehrsanordnungen sind dem Bau- und Justizdepartement mitzuteilen.

3. ...

4. Gegen die vom Bau- und Justizdepartement für Kantonsstrassen erlassenen Verkehrsmassnahmen kann beim Bau- und Justizdepartement innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Bau- und Justizdepartements können innert 10 Tagen durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

5. Verkehrsmassnahmen auf Strassen im privaten Eigentum bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch das Bau- und Justizdepartement, soweit nicht ein gerichtliches Verbot erwirkt wird.

6. Die Gemeinden können das Aufstellen von Betriebswegweisern bewilligen.

7. Der Strasseneigentümer kann Ausnahmebewilligungen erteilen; die Signalisation richtet sich nach der SSV. Die Kantonspolizei erteilt Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit den Kantonsstrassen.

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