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733.11 CH-SO

§ 1 Verordnung über den Strassenverkehr - Zweck

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über den Strassenverkehr · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des Strassenverkehrsrechtes.

2. Sie setzt im Rahmen von Artikel 106 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) ergänzendes Recht.

Zweck § 2 Verordnung über den Strassenverkehr →

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