732.11
CH-SO
§ 9 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Zuständigkeit
Schülertransporte
§ 9 ÖVV · Zuständigkeit
1. Verantwortlich für die Schülertransporte sind die Schulträger.
2. Die Schulträger können beim Amt für Verkehr und Tiefbau die Abgeltung ihrer Schülertransportkosten beantragen.
3. Der Kanton leistet Abgeltungen an die von ihm anerkannten Kosten der Schulträger für Schülertransporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG.