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732.11 CH-SO

§ 8 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Abrechnungsverfahren

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
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§ 8 ÖVV · Abrechnungsverfahren

1. Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Einwohnergemeinden gemäss § 6 Absatz 5 ÖVG und dieser Verordnung jährlich fest.

2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4153/2016 (Art. 8 Abs. 3 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Includes external flooding as a hazard to be protected against.