Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 CH-SO

§ 7 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Abfahrten

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
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§ 7 ÖVV · Abfahrten

1. Alle fahrplanmässigen Abfahrten einer Haltestelle werden angerechnet, sofern es sich nicht um folgende Fälle handelt

a) Halte nur zum Aussteigen;

b) Den zweiten oder weitere Halte eines einzelnen Kurses an derselben Haltestelle innerhalb einer Zeitspanne von 10 Minuten (Stichfahrten).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4153/2016 (Art. 7 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Requires facilities to be designed to prevent undue radiological consequences in the environment, utilizing active and passive safety systems.