732.11
CH-SO
§ 7 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Abfahrten
Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
§ 7 ÖVV · Abfahrten
1. Alle fahrplanmässigen Abfahrten einer Haltestelle werden angerechnet, sofern es sich nicht um folgende Fälle handelt
a) Halte nur zum Aussteigen;
b) Den zweiten oder weitere Halte eines einzelnen Kurses an derselben Haltestelle innerhalb einer Zeitspanne von 10 Minuten (Stichfahrten).
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-4153/2016 (Art. 7 KEV)
Nuclear Facility Flood Safety Assessment Remanded for Insufficient Justification
Requires facilities to be designed to prevent undue radiological consequences in the environment, utilizing active and passive safety systems.