§ 5 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Haltestellen
§ 5 ÖVV · Haltestellen
1. Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliesslich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c ÖVG dieser Einwohnergemeinde erfasst.
2. Der Einzugsbereich beträgt bei
a) Bushaltestellen 250 m;
b) Bahnhaltestellen 500 m.
3. Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemeinden erfassen, werden grundsätzlich
a) der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet;
b) bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet;
c) bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet.
4. Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet, wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
5. Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnergemeinde zur Hälfte zugerechnet.
6. Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG dienen, können nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden.