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732.11 CH-SO

§ 5 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Haltestellen

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
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§ 5 ÖVV · Haltestellen

1. Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliesslich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c ÖVG dieser Einwohnergemeinde erfasst.

2. Der Einzugsbereich beträgt bei

a) Bushaltestellen 250 m;

b) Bahnhaltestellen 500 m.

3. Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemeinden erfassen, werden grundsätzlich

a) der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet;

b) bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet;

c) bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet.

4. Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet, wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.

5. Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnergemeinde zur Hälfte zugerechnet.

6. Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG dienen, können nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden.

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