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732.11 CH-SO

§ 4 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Fahrplanangebot

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
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§ 4 ÖVV · Fahrplanangebot

1. Das Angebot an Verkehrsleistungen einer Einwohnergemeinde nach § 4 Absatz 1 ÖVG wird ermittelt durch

a) die Anzahl Haltestellen, gewichtet gemäss § 5;

b) die Anzahl Abfahrten gemäss § 7, gewichtet nach Verkehrsmittel gemäss § 6;

c) das vom Kanton bestellte Fahrplanangebot nach § 4 Absatz 1 ÖVG an dem nach Absatz 2 bezeichneten Stichtag.

2. Der Stichtag nach Absatz 1 Buchstabe c ist durch das Amt für Verkehr und Tiefbau festzulegen. Er fällt jeweils auf einen Freitag des aktuellen Fahrplanjahres ausserhalb der vom Kanton publizierten Schulferien.

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