732.11
CH-SO
§ 4 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Fahrplanangebot
Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
§ 4 ÖVV · Fahrplanangebot
1. Das Angebot an Verkehrsleistungen einer Einwohnergemeinde nach § 4 Absatz 1 ÖVG wird ermittelt durch
a) die Anzahl Haltestellen, gewichtet gemäss § 5;
b) die Anzahl Abfahrten gemäss § 7, gewichtet nach Verkehrsmittel gemäss § 6;
c) das vom Kanton bestellte Fahrplanangebot nach § 4 Absatz 1 ÖVG an dem nach Absatz 2 bezeichneten Stichtag.
2. Der Stichtag nach Absatz 1 Buchstabe c ist durch das Amt für Verkehr und Tiefbau festzulegen. Er fällt jeweils auf einen Freitag des aktuellen Fahrplanjahres ausserhalb der vom Kanton publizierten Schulferien.