732.11
CH-SO
§ 2 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Gegenstand und Abgrenzung
Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
§ 2 ÖVV · Gegenstand und Abgrenzung
1. Für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden werden die finanziellen Beiträge des Kantons nach § 6 Absatz 1 ÖVG berücksichtigt.
2. Nicht für die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 berücksichtigt werden
a) Leistungsvereinbarungen ohne Beteiligung des Kantons zwischen Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
b) Kosten für Versuchsbetriebe gemäss § 4 Absatz 2 ÖVG;
c) Kosten für Investitionen gemäss § 9 Absatz 2 ÖVG.