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732.11 CH-SO

§ 2 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Gegenstand und Abgrenzung

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot
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§ 2 ÖVV · Gegenstand und Abgrenzung

1. Für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden werden die finanziellen Beiträge des Kantons nach § 6 Absatz 1 ÖVG berücksichtigt.

2. Nicht für die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 berücksichtigt werden

a) Leistungsvereinbarungen ohne Beteiligung des Kantons zwischen Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;

b) Kosten für Versuchsbetriebe gemäss § 4 Absatz 2 ÖVG;

c) Kosten für Investitionen gemäss § 9 Absatz 2 ÖVG.

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