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732.11 CH-SO

§ 14 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Rechnungsführung

Schülertransporte
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§ 14 ÖVV · Rechnungsführung

1. Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für

a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG;

b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen.

2. Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schulträger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise.

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