732.11
CH-SO
§ 14 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Rechnungsführung
Schülertransporte
§ 14 ÖVV · Rechnungsführung
1. Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für
a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG;
b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen.
2. Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schulträger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise.