732.11
CH-SO
§ 13 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Verwendung der Abgeltung
Schülertransporte
§ 13 ÖVV · Verwendung der Abgeltung
1. Die Abgeltung ist durch den Schulträger zweckgebunden für die Finanzierung der vom Kanton als abgeltungsberechtigt beurteilten Schülertransporte zu verwenden.
2. Ist die gestützt auf das Schülertransportkonzept ausbezahlte Abgeltung höher als die effektiven Aufwendungen des Schulträgers, ist der Überschuss einer Reserve für die folgenden Schuljahre zuzuweisen.