732.11
CH-SO
§ 12 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Verfahren
Schülertransporte
§ 12 ÖVV · Verfahren
1. Für die Einreichung des jährlich aktualisierten Schülertransportkonzeptes durch den Schulträger an das Amt für Verkehr und Tiefbau gelten jeweils die folgenden Fristen
a) Grundlageninformationen (Schulwege und Transportmittel) bis spätestens Ende Januar für das folgende Schuljahr, sofern Änderungen absehbar sind;
b) Daten zur Berechnung der Abgeltung bis Ende August.
2. Aufgrund des bereinigten Schülertransportkonzeptes legt der Regierungsrat die Höhe der Abgeltung abschliessend fest.