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732.11 CH-SO

§ 1 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 ÖVV · Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a) die Kriterien für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot nach § 6 Absatz 5 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 2022;

b) die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte nach § 8 Absatz 3 ÖVG;

c) Befugnisse des Departements nach § 11 Absatz 2 ÖVG.

Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) - Zweck § 2 ÖVV →

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