Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.1 CH-SO

§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Investitionsbeiträge

Leistungen und Finanzierung - Investitionen
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§ 9 ÖVG · Investitionsbeiträge

1. Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten an den Ausbau und die verkehrsmässige Erschliessung übergeordneter Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs sowie an Haltestellen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung gemäss Artikel 42 Absatz 4 VPB.

2. Er trägt mindestens 40 Prozent von den nicht vom Bund getragenen Kosten. Der Kanton kann für seine Beiträge spezifische Leistungen des Grundeigentümers, der begünstigten Einwohnergemeinden oder Dritter voraussetzen.

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