732.1
CH-SO
§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Investitionsbeiträge
Leistungen und Finanzierung - Investitionen
§ 9 ÖVG · Investitionsbeiträge
1. Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten an den Ausbau und die verkehrsmässige Erschliessung übergeordneter Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs sowie an Haltestellen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung gemäss Artikel 42 Absatz 4 VPB.
2. Er trägt mindestens 40 Prozent von den nicht vom Bund getragenen Kosten. Der Kanton kann für seine Beiträge spezifische Leistungen des Grundeigentümers, der begünstigten Einwohnergemeinden oder Dritter voraussetzen.