732.1
CH-SO
§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) - Schülertransporte
Leistungen und Finanzierung - Schülertransporte
§ 8 ÖVG · Schülertransporte
1. Der Kanton trägt die Kosten der Schulträger für den Schülertransport an die öffentlichen Volksschulen einschliesslich der öffentlichen progymnasialen und gymnasialen Klassen, die der obligatorischen Schulzeit zugerechnet werden, soweit der Schulweg unzumutbar ist.
2. Der Schülertransport nach Absatz 1 hat nach Möglichkeit mit dem nach § 4 bestellten Fahrplanangebot zu erfolgen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.